Stadtverband der Gartenfreunde Genthin und Umgebung e.V.

Über uns

Der Stadtverband der Gartenfreunde  Genthin und Umgebung e.V. ist ein gemeinnütziger Verband im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

In unserer heutigen Struktur bestehen wir seit 1990.

Wir sind Rechtsnachfolger des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) des ehemaligen Kreises Genthin.

Unserem Stadtverband sind zurzeit 10 Kleingartenvereine mit ca. 640 Kleingärtnern, d.h. mit mindestens1500 Bürgern der Stadt Genthin und Parey

angeschlossen.

Wir sind Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. und damit auch Mitglied im Bundesverband der Gartenfreunde e.V..

Der Stadtverband der Gartenfreunde Genthin und Umgebung arbeitet auf ehrenamtlicher Basis und bewirtschaftet eine Fläche von ca. 50 ha Gartenland.

Neben der privaten Flächennutzung innerhalb der Kleingartenzellen gibt es gemeinnützige Einrichtungen, wie Vereinshäuser und Kinderspielplätze.

Unsere älteste Kleingartenanlage wurde 1925 als sogenannte „Armengärten“ gegründet. Sie hat 120 Parzellen zwischen 400 und 1200 m² Größe.

Aus finanziellen Gründen betreiben wir keine Geschäftsstelle, Ansprechpartner ist der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

 

Unsere Satzung

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Stadtverband der Gartenfreunde Genthin und Umgebung“.

2. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 60127 eingetragen  und führt den Zusatz „e.V.“

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Genthin und ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt.

 

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesonders:

a.) einen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen im Stadtverband herbeizuführen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige

Körperschaft im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen sowie sie

bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der für die  Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten.

b.) die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen der Bevölkerung an Kleingärten als

Bestandteil des öffentlichen Grüns zu wecken.

c.) seine Mitglieder gegenüber den kommunalen Behörden zu vertreten.

d.) statistisches Material und Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu erfassen und zur

Verfügung zu stellen.

e.) die Naturverbundenheit der Jugend zu fördern.

f.) Unterstützung der Kleingartenvereine bei der Anpachtung und Weiterverpachtung von Kleingartengelände.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Gesamtvorstand kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für

Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Stadtverbandes können alle Kleingartenvereine und natürliche Personen werden, die die Satzung des Verbandes als verbindlich anerkennen.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht

nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Dem Antrag sind beizufügen:

a.) eine namentliche Aufstellung des Vorstandes

b.) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Mitglieder

c.) die Vereinssatzung und der Nachweis über die Registrierung

3. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Gartenfreunde, die sich besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden oder auf

andere Weise geehrt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.

5. Der Austritt wird nur wirksam, wenn

a.) der Beschluss gemäß Vereinssatzung von dem Mitglied des den Austritt erklärenden Vereins gefasst worden ist

b.) die Austrittserklärung dem Vorstand bis spätestens zum 30. Juni des Jahres schriftlich zugestellt worden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der

Austritt erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.

6. Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

 

§ 5 Beiträge, Rechnungswesen

1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

2. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand.

3. Ist ein Mitglied länger als ein Kalenderjahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

4. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 30.03. des Jahres zu 100 % zu entrichten.

5. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 5 % über den festgesetzten Diskontsatz erhoben.

6. Die Revisoren haben die Rechnungsführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und die Ergebnisse in einem schriftlichen Prüfbericht zu dokumentieren.

    Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist in der nächsten Gesamtvorstandssitzung durch einen Revisor dem Gesamtvorstand über das Ergebnis zu berichten.

7. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag zu erstellen und vom Gesamtvorstand zu beschließen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

         a.) der Gesamtvorstand

         b.) der Vorstand

 

§ 7 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus den  Vorsitzenden der zum Verband gehörenden Vereine und den  Gartenfreunden des Vorstandes des

    Verbandes.

    Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, in der Regel jährlich zweimal, jedoch mindestens einmal jährlich.

    Der Gesamtvorstand ist vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung des Gesamtvorstandes muss die

    Tagesordnung mit den Inhalten der Beschlussfassung enthalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des

     Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen und im Block.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen bzw. Wahlen zu enthalten

    und ist vom Versammlungsleiter und Vorsitzenden zu unterschreiben.

6. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei

    Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

8. Der Gesamtvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Stadtverbandes, insbesondere über:

      a.) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

      b.) die Jahresfinanzplanung,

      c.) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

      d.) die Berufung von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Wahl,

      e.) die Bestellung und Abberufung der Schlichtungsausschuss-mitglieder.

9. Der Gesamtvorstand nimmt jährlich den Bericht der Revisionskommission entgegen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht  aus 3 bis 5 Personen.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter, jeweils alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der dem Stadtverband angehörenden Vereine zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort

     zu erteilen.

5. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

 

§ 9 Schlichtungsausschuss

1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter, einem Protokollführer und zwei Beisitzern. Sie müssen Mitglied eines

    Kleingärtnervereins sein.

2. Der Schlichtungsausschuss wird gemäß § 7 Pkt.8 Buchst. e dieser Satzung vom Gesamtvorstand bestellt.

3. Der Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes kann nur angerufen werden, wenn beim Mitglied (Verein) des Stadtverbandes kein eigener

     Schlichtungsausschuss besteht oder dieser zu keinem Ergebnis gekommen ist.

4. Aufgaben des Schlichtungsausschusses sind:

      a.) die Behandlung und Entscheidung der Beschwerden, die auf Grund der Vereinsatzungen der Mitglieder an ihn herangetragen werden. Er kann einen

           Vergleich anstreben. Grundlage für seine Entscheidungen sind die Vereinssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen.

      b.) die verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern und deren Kleingartenvereinen.

 

§ 10 Auflösung

1. Bei Auflösung des Stadtverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadtverwaltung Genthin mit der

Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens in Genthin auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden.

2. Die in diesem Zusammenhang gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Genthin mitzuteilen.

 

§ 11

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungen ungültig.

 

§ 12

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig

vorzunehmen.

Über derartige Änderungen oder Ergänzungen sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes schriftlich zu informieren.

 

Genthin,  20. März 2014

Unterschriften des Gesamtvorstandes:

 

Unsere Finanzordnung

1. Grundsätzliches

Eine zentrale Aufgabe der Vereinsführung ist die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.

Sie muss jederzeit eine Übersicht über das Vermögen, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Vereins gewährleisten.

Die Rechnungslegung des Vereins muss nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, insbesondere in den §§ 235 – 261, erfolgen.

Für die Steuererklärung des Vereins gilt vor allem die Abgabenordnung (AO).

Die Jahresrechnung für die Mitglieder und den Jahresabschluss kann mit einem PC-Programm aber auch auf der Basis manueller Abrechnungsdokumente

durchgeführt werden.

Die Buchungen und Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig und geordnet erfolgen.

Ziel für die Gestaltung der Finanzen muss sein:

-        die rationelle Durchführung der Rechnungslegung und die Erstellung der

Steuerklärung,

-        die Gewährleistung des jederzeitigen Überblicks über die Finanzen,

-        die Nutzung der Möglichkeit das Vermögen des Vereins zu erhalten und zu mehren.

Die Qualität von Rechnungslegung und Steuererklärung muss gewährleisten, dass

-        die Jahreshauptversammlung des Vereins dem Jahresabschluss bzw. Kassenbericht des Vorstandes zustimmt

-        das zuständige Finanzamt die Steuerklärung anerkennt und die steuerliche Gemeinnützigkeit erteilt bzw. verlängert.

 

2. Rechnungslegung und Vereinsrechnung

Rechnungslegung (§27 Abs. 3 BGB—Pflichtaufgabe)

Rechnungslegung ist die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege.

Diese Pflicht ergibt sich

-        aus der privatrechtlichen Rechenschaftspflicht des Vorstandes

-        aus den öffentlichen Aufzeichnungspflichten von rechtsfähigen Vereinen gegenüber dem Finanzamt.

Der Umfang der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus § 259 (1) BGB und muss mindestens

-        die ordentliche Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und

-        die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Belege einschließen.

Die öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflicht erfordert, dass folgendes befolgt wird:

-        die allgemeinen Anforderungen der AO, insbesondere §§ 140 ff. der AO,

-        die weitergehenden Anforderungen aus den Einzelsteuergesetzen.

Jeder Verein ist nach der AO (§§ 140 ff.) aufzeichnungspflichtig, jedoch im Normalfall nicht buchführungspflichtig.

 

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind bestimmte Regeln der Rechnungslegung oder auch Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) einzuhalten.

Schlussfolgernd ist folgendes besonders zu beachten:

 

1. Die Rechnungslegung muss so beschaffen sein, dass benötigte Zahlenangaben innerhalb einer angemessenen Zeit zu finden sind und der Kassenprüfer sich

    ohne Schwierigkeiten einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins verschaffen kann.

2. Die Aufzeichnungen müssen klar, übersichtlich und lesbar sein.

    Fehlerhafte Eintragungen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Sie sind einfach durchzustreichen und mit dem Signum und Datum zu versehen.

    Eintragungen mit Bleistift sind nicht zulässig.

3. alle Geschäftsvorfälle sind zeitlich fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen.

    Die Bücher sind Seite für Seite bzw. Blatt für Blatt (bei PC) fortlaufend zu nummerieren; unbeschriebene Stellen sind zu entwerten.

4. Jeder Buchung muss ein schriftlicher Beleg zugrunde liegen. (Quittung, Einnahmebeleg, Bankauszug, oder auch Eigenbeleg).

    Ein Beleg muss folgendes enthalten:

- Betrag, Zahlungsgrund, Zahlungsempfänger/Zahlender (Name, Anschrift, Datum, Unterschrift, Belegnummer)

 

5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6. Alle Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

7. Ein Vereinskonto ist einzurichten, eine Abwickelung von Vereinsgeschäften über Privatkonten ist nicht statthaft.

    Der Einsatz der Computertechnik für die Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist statthaft. Hierzu kann eine selbst erarbeitet Software zum Einsatz kommen.

    Dabei wird ein Kontenrahmen angewendet, dessen Einzelkonten für die Einnahmen/Ausgaben automatisch angesprochen werden.

 

3. Aufgaben des Schatzmeisters (Kassierer)

Die Aufgaben des Kassierers ergeben sich aus der Verpflichtung des Vorstandes, ordnungsgemäß Buch über die finanziellen Mittel des Vereins zu führen.

Dem Schatzmeister/Kassierer obliegen folgende Aufgaben:

-        Er führt die Kassengeschäfte und trägt die Verantwortung für die Finanzwirtschaft des Vereins.

-        Er sorgt dafür, dass jedes Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachkommen kann.

-        Er organisiert die Kassierung des Vereinsbeitrages, der Rechtschutzversicherung, des Beitrages für die Zeitungen und veranlasst Maßnahmen an

         Zahlungsschuldner.

-        Er ist verantwortlich für das termingerechte begleichen der finanziellen Verpflichtungen des Vereins.

-        Er ist verantwortlich für die Verwaltung und den ordnungsgemäßen Nachweis der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins.

-        Er erarbeitet jährlich auf der Grundlage der beschlossenen Maßnahmen, der ständigen finanziellen Verpflichtungen des Vereins und der zu erwartenden

          erwaltungskosten den Haushaltsvoranschlag des Vereins und legt diesen dem Vorstand vor.

-         Er führt den finanziellen Nachweis des Vereins, schließt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Nachweis über die finanziellen Mittel und das

          Vermögen des Vereins ab.

-        Er fertigt einen Finanz-und Vermögensbericht an und bereitet alle Unterlagen für die Kassenrevisoren vor.

-        Er bereitet die vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Steuererklärung) für den Vorstand vor.

-        Er hat keine Auskunftspflicht über die Vereinsfinanzen gegenüber einem Mitglied.

 

4. Allgemeines

1. Alle eingehenden Rechnungen und andere Schreiben sind vom Vorsitzenden zur weiteren Bearbeitung auszuweisen, zu signieren und mit dem Datum zu

    versehen.

Dies erfolgt in der Regel in der rechten oberen Ecke des Dokuments.

 

2. Der Bearbeiter hat nach der Bearbeitung diese „Vorfälle“ ebenfalls zu signieren und mit dem Datum der Bearbeitung zu versehen.

    Bearbeitungsvermerke auf angehängten Notizzetteln sind nicht erlaubt, alle Informationen zum Bearbeitungsvorgang sind auf dem Original vorzunehmen.

    Gegebenenfalls ist die Rückseite zu verwenden, bei entsprechendem Vermerk wie „bitte Wenden“ oder „weiter auf der Rückseite“ untern rechts auf der

    Vorderseite.

 

Vorstand

 


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